(Offizielle Taxitarifordnung der Stadt Landshut).
Verordnung der Stadt Landshut über Beförderungsentgelte und
Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit
Taxen in der Stadt Landshut (Taxitarifordnung – TTO)
vom 22.08.2022
Die Stadt Landshut erlässt aufgrund von § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl I S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16. Abril 2021 (BGBl I S. 822), und § 11 Nr. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2022
(GVBl S. 226), folgende
Anmerkung: Aus Vereinfachungsgründen wird für weibliche und männliche Personen die männliche Schreibweise gewählt.
§ 1 . V e r o r d n u n g
Geltungsbereich und Pflichtfahrbereich
(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen
gelten für Taxiunternehmen mit dem Betriebssitz in der Stadt Landshut bei Beförderungen im Pflichtfahrbereich nach
Absatz 2.
(2) Der Pflichtfahrbereich umfasst das Gebiet der Stadt Landshut und des Landkreises Landshut.
(3) Das Gebiet innerhalb der Tarifzonengrenze des anliegenden Plans im Maßstab 1:15000 bildet die Tarifzone A, der übrige
Pflichtfahrbereich die Tarifzone B. Bereiche die direkt auf der Tarifzonengrenze liegen sind der Tarifzone A zuzurechnen.
§ 2 . Begriffsbestimmungen
(1) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse.
(2) Zielfahrten sind Fahrten, bei denen der Kunde das Taxi am Ziel entlässt.
(3) Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen und zur Beförderung von Sachen.
§ 3 . Beförderungsentgelte
(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der beförderten Personen zusammen aus
(a) dem Grundpreis von
– in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr (Tagfahrten) 4,50 €
– in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr (Tagfahrten) 6,00 €
(b) dem Wegtarif nach Abs. 3
(c) dem Zeittarif nach Abs. 4 und
(d) Zuschlägen nach Abs. 6
Wegtarif und Zeittarif werden nach Schalteinheiten von je 0,20 € berechnet.
(2) Der Mindestfahrpreis beträgt, einschließlich des Grundpreises und der ersten Schalteinheit,
– in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr (Tagfahrten) 4,70 €
– in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr (Nachtfahrten) 6,20 €
(3) Wegtarif (Tarifstufe I)
0 bis 3 Kilometer 2,50 €
(80 m je 0,20 €; Umschaltgeschwindigkeit 12,8 km/h)
3 bis 8 Kilometer 2,30 €
(86,96 m je 0,20 €; Umschaltgeschwindigkeit 13,9 km/h)
ab 8 Kilometer 2,00 €
(100 m je 0,20 €; Umschaltgeschwindigkeit 16 km/h)
(4) Zeittarif (Tarifstufe II)
Der Zeittarif beträgt während der Ausführung des Beförderungsauftrages (32,00 € / Stunde), dies entspricht 0,20 € je, 22,5
Sekunden. Der Zeittarif wird bei jeder Unterschreitung der Umschaltgeschwindigkeit und jedem Halt zur Berechnung des
Fahrpreises herangezogen, unabhängig davon, ob dies aus verkehrlichen, vom Fahrpersonal nicht zu vertretenden
Gründen oder vom Fahrgast veranlasst wurde (der Zeittarif ersetzt den bisherigen Wartezeittarif und den Tarif bei
Unterschreitung der Umschaltgeschwindigkeit).
(5) Fahrten
(a) Anfahrt
ab) Anfahrt in Tarifzone A frei
ac) Anfahrt in Tarifzone jeweils ab der Tarifzonengrenze Tarifstufe I
(b) Zielfahrten
ba) Für Zielfahrten innerhalb der Tarifzone A gilt Tarifstufe I.
bb) Für Zielfahrten innerhalb der Tarifzone B gilt ab Verlassen der Anfahrtsstrecke die Tarifstufe I,
bis dahin Tarifstufe II.
bc) Für direkte Zielfahrten aus der Tarifzone B in die Tarifzone A gilt Tarifstufe II. Ab Eintritt in die
Tarifzone A gilt Tarifstufe I.
bd) Für Zielfahrten aus der Tarifzone A in die Tarifzone B gilt Tarifstufe I.
(6) Zuschläge
(a) Gepäck:
üblicherweise im Kofferraum unterzubringendes Gepäck.
aa) erstes Stück 0,50 €
ab) jedes weitere Stück 1,00 €
ac) Sperriges Gepäck je Stück 2,00 €
(Gepäckstücke, die das Umklappen der Rückbank erforderlich machen)
(b) Tiere:
ba) jedes frei Transportierte Tier 0,50 €
bb) jeder Käfig oder Transportbehälter 1,00 €
bc) Hunde, die für Blinde, Taube, Schwerhörige und andere Hilflose unentbehrlich sind frei.
(c) Großraumfahrzeuge
Ab dem fünften Fahrgast, unabhängig von der Gesamtzahl der beförderten Personen pauschal 5,00 €
(Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als fünf Personen
einschließlich Fahrzeugführer/Fahrzeugführerin zugelassen und geeignet sind und in einem abgeteilten Lade- oder
Kofferraum wenigstens 50 kg Gepäck mitführen können).
Die Zuschläge dürfen einen Gesamtbetrag von 10,00 € pro Beförderungsauftrag nicht überschreiten.
(7) Geht eine Besetztfahrt von einem Zielort weiter zu einem anderen Zielort, so darf der Mindestfahrpreis nicht nochmals
berechnet werden und ist ggf. wieder in Abzug zu bringen.
(8) Bei Auftragsfahrten gelten die vorstehenden Preise entsprechend.
(9) Wird ein in der Tarifzone A bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller eine
Pauschalgebühr in Höhe von 5,00 € zu entrichten.
(10) Wird ein in der Tarifzone B bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den durch
die Anfahrt entstandenen Fahrpreis zu entrichten, mindestens jedoch die Pauschalgebühr nach Absatz 9.
§ 4 . Abweichende Fahrpreise
(1) Von den in § 3 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte sind nur mit Genehmigung der Behörde zulässig (
Sondertarife).
(2) Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Antritt
der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich
festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.
(3) Bei Auftragsfahrten kann, wenn die Dienstleistung eine Nebenleistung einschließt, neben dem Beförderungsentgelt ein
zusätzliches Entgelt für die Besorgung vereinbart werden.
§ 5 . Fahrpreisanzeiger
(1) Fahrten sind im Pflichtfahrbereich ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen. Es dürfen nur
amtlich geeichte Fahrpreisanzeiger verwendet werden.
(2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Beförderungsanspruch nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen;
dabei ist der Kilometerpreis der zutreffenden Tarifstufe zu berechnen.
(3) Fahrgäste sind vor Fahrtantritt auf eine Störung des Fahrpreisanzeigers hinzuweisen.
(4) Der Fahrpreisanzeiger ist so anzubringen, dass der Fahrgast jederzeit die Tarifstufe und das Beförderungsentgelt getrennt
nach Fahrpreis und Zuschlägen ablesen kann. Die Fahrpreisanzeige muss leicht lesbar und bei Dunkelheit beleuchtet sein.
(5) Wartezeiten bis zu fünf Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Übersteigt die
Wartezeit fünf Minuten, so sind für die gesamte Wartezeit 0,35 € pro Minute zu berechnen.
(6) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen.
(7) Ein Rückschalten von „Kasse“ in die zuletzt genutzte Tarifstufe ist, soweit technisch möglich, zulässig.
§ 6 . Abrechnung und Zahlungsweise
(1) Bei Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereichs kann, wenn es angezeigt erscheint, eine Vorauszahlung in
Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden.
(2) Der Fahrpreis ist vom Fahrgast in voller Höhe nach Ende der Fahrt an den Taxiunternehmer bzw. Taxifahrer zu bezahlen.
Die Einlösung eines Gutscheins, der beim Taxiunternehmer oder einem Zusammenschluss von Taxiunternehmern gekauft
wurde, ist zulässig.
(3) Der Fahrer muss während des Dienstes stets einen Betrag von bis zu 50,00 € wechseln können. Fahrten zum Zweck des
Geldwechselns bis zur Höhe dieses Betrages gehen zu Lasten des Fahrers – bei einem höheren Betrag geht die Fahrt zu
Lasten des Fahrgastes.
(4) Verlangt der Fahrgast eine Quittung über das Beförderungsentgelt, so ist ihm diese unter Angabe der Fahrtstrecke und
der Ordnungsnummer sowie des Namens des Unternehmers, der Betriebssitzadresse und des lesbaren Namens des
Fahrers zu erteilen.
§ 7 . Beförderungspflicht
(1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrbereiches.
(2) Von der Beförderung können – bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, den Betrieb oder die Fahrgäste vom
Fahrer ausgeschlossen werden
(a) Personen, die unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln stehen,
(b) Personen mit ansteckenden Krankheiten,
(c) Personen, die nicht bereit sind, eine Vorauszahlung nach § 6 Abs. 1 zu leisten,
(d) Personen, die Waffen mit sich führen, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Erlaubnis zu sein.
(3) Ein Anspruch auf die Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht.
(4) Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch ihre Mitnahme Gefahren für eine
ordnungsgemäße und sichere Beförderung ausgehen können.
§ 8 . Allgemeine Vorschriften
(1) Der Fahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn der Fahrgast nicht etwas anderes bestimmt.
(2) In jedem Taxi ist diese Verordnung mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.
(3) Genehmigungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist die Stadt Landshut.
§ 9 . Zuwiderhandlungen
Nach § 61 Abs.1 Nr. 4 und Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxifahrer,
1. andere als die in § 3 oder § 4 festgesetzten Beförderungsentgelte berechnet bzw. zu Grunde legt, kassiert oder den
Fahrpreisanzeiger nicht oder nicht richtig betätigt,
2. den Vorschriften des § 5 zuwiderhandelt,
3. entgegen § 6 Abs. 2 den Fahrpreis nach Ende der Fahrt nicht direkt vom Fahrgast in voller Höhe kassiert,
4. entgegen § 6 Abs. 3 Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns bis 50,00 € zu Lasten des Fahrgastes ausführt,
5. entgegen § 6 Abs. 4 auf Verlangen des Fahrgastes keine Quittung mit allen vorgeschriebenen Angaben ausstellt,
6. entgegen § 7 Abs. 1 der Beförderungspflicht zuwiderhandelt,
7. entgegen § 8 Abs. 1 einen längeren Fahrweg wählt,
8. entgegen § 8 Abs. 2 diese Verordnung nicht im Taxi mitführt.
§ 10 . Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt 2 Wochen nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Landshut in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Taxitarifordnung vom 04.06.2020 (ABl S. 200) außer Kraft.
(2) Spätestens am zwanzigsten Tag nach dem In-Kraft-Treten müssen alle Fahrpreisanzeiger auf die geltenden Tarife
umgestellt und geeicht sein.
Landshut, den 04.06.2020
STADT LANDSHUTDr. Thomas Haslinger
2. Bürgermeister